Satzung der Helmut-Zeibig-Stiftung

 

§1

Name, Sitz, Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen „Helmut-Zeibig-Stiftung“. Ihr Sitz ist in Edemissen-Rietze. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

§2

Zweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 oder einer an ihre Stelle tretende gesetzliche Regelung.

Zweck der Stiftung ist

  • die Förderung der Altenhilfe
  • die Förderung des Wohlfahrtwesens mit ausschließlichem Bezug auf ältere Menschen, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten
  • die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege mit ausschließlichem Bezug auf ältere Menschen.

Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln aus Verpachtung der stiftungseigenen Immobilien sowie aus Spenden Dritter.

Die beschafften Mittel dürfen nur für gemeinnützige Körperschaften verwendet werden, die damit die o.a. Zwecke verfolgen.                            

Die Stiftung kann ihre Förderzwecke auch selbst verwirklichen, zum Beispiel durch

  • die Initiierung und Förderung von Einrichtungen und Projekten
  • die Vergabe von Beihilfen und ähnlichen Zuwendungen
  • sowie andere geeignete Methoden zur Verwirklichung der Stiftungszwecke
  1. Die vorgenannten Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und im gleichen Maße erfüllt werden.

Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ihre Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke sowie zur Erhaltung und Erweiterung der Stiftungsimmobilien verwendet werden.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  1. Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§3

Vermögen der Stiftung

  1. Das Anfangsvermögen der Stiftung besteht aus:
    • Einer Barausstattung in Höhe von 200.000 €
    • Einem Anspruch gegen die WP Wohnpark-Baugesellschaft mbH (WP-GmbH) auf unentgeltliche Übereignung des Flurstücks 21/1, Flur 2 Gemarkung Rietze in Größe von 1.722 qm.
  2. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter und die Zuschreibung unverbrauchter Erträgnisse erhöht werden.

§4

Erträgnisse

  1. Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Bestreitung der Kosten der Stiftung, die auf das notwendige Maß zu beschränken sind, zur Verwirklichung des Stiftungszweckes und zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.
  2. Aus den Erträgen des Stiftungsvermögens dürfen im steuerrechtlich zulässigen Rahmen (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO) freie Rücklagen gebildet werden.

§5

Organe der Stiftung

  1. Die Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat.
  2. Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen und angemessenen Auslagen. Ihnen können darüberhinausgehende angemessene pauschale Aufwandsentschädigungen bzw. Sitzungsgelder durch gesonderte Beschlussfassung des Beirates in steuerrechtlich zulässigem Rahmen bewilligt werden.

§6

Vorstand

  1. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus drei Personen. Seine Mitglieder werden vom Beirat für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.
  2. Dem Vorstand sollten Berufsangehörige aus der Rechts- und Steuerberatung, dem Bankwesen sowie der Kaufmannschaft angehören.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und stellvertretende/n Vorsitzende/n.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein/e Nachfolger/in gewählt.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Beirat aus wichtigen Gründen abberufen werden.
  6. Der oder die Vorsitzende des Vorstandes lädt mindestens einmal im Jahr schriftlich unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist zu den Sitzungen des Vorstandes ein unter Angabe des Tagungsortes, der Zeit und der Tagesordnung. Außerordentliche Sitzungen können auf Wunsch zweier Vorstandsmitglieder jederzeit mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen, anberaumt werden. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Protokollführer und der Sitzungsleitung unterschrieben werden muss.

§7

Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Verwaltung des Stiftungsvermögens
    • Vergabe der Erträgnisse zur Erfüllung des Stiftungszweckes
    • Buchführung über den Bestand und Veränderung des Stiftungsvermögens sowie über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung.
    • Vorlage einer Jahresabrechnung mit der Vermögensübersicht und eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes an den Beirat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres und innerhalb von vier Monaten an die Stiftungsbehörde.
    • Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Stiftungsbehörde.
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, bei Zweckänderungen unter Berücksichtigung der Mitzuständigkeit des Stiftungsrates.
    • Beschlussfassung über die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit oder Zulegung zu einer anderen Stiftung unter Berücksichtigung der Mitzuständigkeit des Stiftungsrates.
  2. Für die Unterhaltung und Pflege des Grundstücks mit Wohnanlage, soweit keine Verpachtung an den Betreiber des Pflegebetriebes vorliegt, kann der Vorstand Hilfskräfte einstellen.
  3. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei seiner Mitglieder.
  4. Weitere Regelungen über Geschäftsgänge des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Beirates bedarf, kann eine vom Beirat erlassene Geschäftsordnung enthalten.

§8

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme der/ des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die der / des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.

§9

Beirat

  1. Der Beirat besteht aus fünf Personen. Dem Beirat sollen möglichst Berufsangehörige aus der Rechts- und Steuerberatung, dem Bankwesen sowie der Kaufmannschaft angehören.
  2. Er wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von vier Jahren eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Wiederwahl ist zulässig. Die Beiratsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Die Nachfolger ausgeschiedener Beiratsmitglieder werden durch die verbleibenden Mitglieder des Beirates gewählt.
  3. Der/die Vorsitzende lädt mindestens einmal im Jahr schriftlich unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist zu den Sitzungen des Beirates ein. Außerordentliche Sitzungen können auf Wunsch dreier Beiratsmitglieder jederzeit mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen, anberaumt werden.

 

§10

Aufgaben des Beirates

Der Beirat hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder.
  2. Beratung des Vorstandes.
  3. Mitwirkung bei Rechtgeschäften gem. § 7 Abs. 3
  4. Mitwirkung bei Satzungsänderungen, durch die der Stiftungszweck geändert wird, sowie bei Entscheidungen über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit oder Zulegung zu anderen Stiftungen.

§11

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Beirates

  1. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
  2. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme der/s Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung der/s stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.
  3. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Beirates erforderlich.

§12

Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Kontrolle der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§13

Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Satzungsänderung

  1. Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit oder Zulegung zu einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszweckes sind nur bei unabwendbaren Veränderungen der Verhältnisse zulässig.
  2. Für Beschlüsse gemäß Abs. 1 ist die Zustimmung von allen Vorstandsmitgliedern und mindestens vier Mitgliedern des Beirates erforderlich.
  3. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
  4. Im Falle der späteren Stiftungsrechtsänderung sind Vorstand und Beirat verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Stiftung an die dann neue Rechtslage anzugleichen, wobei der bisherige Stiftungszweck und die Organisationsstruktur möglichst weitgehend erhalten bleiben muss. Die Bezeichnung „Helmut-Zeibig-Stiftung“ bleibt erhalten.

§14

Anfall des Stiftungsvermögens

Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an den Diakonieverein Edemissen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 zu verwenden hat.

§15

In-/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02.05.2005, zuletzt geändert am 17.04.2013, außer Kraft.